Hinweispflicht gemäß § 18 Batteriegesetz (BattG)
Gemäß § 18 des Gesetzes (BattG) über das Inverkehrbringen, sind wir als Vertreiber von Batterien bezüglich der Entsorgung sowie Rücknahme verpflichtet auf Folgendes hinzuweisen: Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Gerät zu trennen.
Entsorgung und Recycling von Elektronik- und Elektrogeräten gemäß ElektroG nach WEEE
Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird in Deutschland die WEEE-Richtlinie der EU im Umgang mit Elektroschrott umgesetzt. Vertreiber von Elektrogeräten sind verpflichtet, Elektroaltgeräte unter bestimmten ökologischen Standards zu entsorgen.
Werden Altbatterien zurückgenommen?
Ja, wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben.
Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.Sie sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien zurückzugeben, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann.
Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unsere Adresse unter, der im Impressum genannten Adresse, unentgeltlich abgeben.
Welche Bedeutung haben die Batteriesymbole und was ist zu tun?
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen.
Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.
Welche Besonderheiten gibt es bei Fahrzeugbatterien?
Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (dies sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) gelten die folgenden Besonderheiten: Der Verkäufer ist gem. § 10 BattG verpflichtet, gegenüber Endnutzern, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie dem Verkäufer keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Kunde erhält beim Kauf einer Fahrzeugbatterie einen Pfandgutschein. Der Kunde kann zu der Erstattung des erhobenen Pfandes die alte Fahrzeugbatterie beim Verkäufer abgeben. Auf Grund der Gefahrengutverordnung ist ein Versand der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer nicht zulässig. Alternativ kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie an einer vom öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle zurückgeben. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Verkäufer zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3, BattG, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen, dem Endnutzer die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Der Kunde erhält in diesem Fall das erhobene Pfand vom Verkäufer erstattet, sofern er dem Verkäufer einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis nach § 10 Abs. 1 S. 4 BattG vorlegt, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist.