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Mitgänger-Flurförderzeuge

Hubwagen beladen

Mitgänger-Flurförderzeug mit Waage im Einsatz

Mit Mitgänger-Flurförderzeug sind Flurförderzeuge gemeint, die von einer mitgehenden Person gesteuert werden. Unter diese Bezeichnung fallen beispielsweise Hubwagen und Hochhubwagen. Der Umgang mit diesen Geräten wird in der DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D27) näher erläutert.

Sicherer Betrieb

Die Verletzungsgfahr, sowie die Verletzungsäufigkeit beim Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen sind groß. Besonders betroffen sind die Füße. Unfälle entstehen durch eigenes Anfahren oder Einquetschen zwischen Fahrzeug und Hindernis, durch Anfahren einer zweiten Person oder durch verrutschende oder herabfallende Lasten. Vermieden werden, können Unfälle durch das Beachten einiger Regeln.

  • Als Bediener kommen nur geeignete, unterwiesene und beauftragte Personen in Frage
  • Sicherheitsschuhe und eventuell Sicherheitshandschuhe tragen
  • Gerät vor unbefugtem Gebrauch sichern - falls vorhanden: Schlüssel abziehen
  • Betriebsanweisung beachten
  • Sicherheitstechnische Mängel ausschließen
  • Tragfähigkeit beachten und nicht überschreiten
  • Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durchführen
  • Last sicher aufnehmen
  • Sicher und umsichtig fahren
  • Mitgänger-Flurförderzeuge nur auf ebenem Boden einsetzen

Last sicher aufnehmen: Der Zustand der Last, sowie deren Stabilität sollten vor der Lastaufnahme gerprüft werden. Weiter sollte die Last mittig, möglichst längs und dicht am Gabelrücken aufgenommen werden. Beim Fahren darf die Last nicht hhöher als bodenfrei angehoben werden. Beim Ein- und Ausladen an erhöhten Plätzen (Regalen) muss sich das Mitgänger-Flurförderzeug exakt vor dem Regal befinden, das Ein- und Ausfahren sollte nur geradlinig erfolgen. Unter der angehobenen Last darf sich nie jemand aufhalten. Auch darf die Last während der Fahrt nie von anderen festgehalten werden.

ACHTUNG: Der Personentransport auf Mitgänger-Flurförderzeugen ist untersagt!

Anschaffung und Beschaffenheit

Beim Kauf eines Mitgänger-Flurförderzeugs sind neben der Eignung für die Transportaufabe und der Wirtschaftlichkeit auch die folgenden Anforderungen zu beachten:

  • Ergonomische Gestaltung
  • Sicherheit
  • Outdoor
  • Arbeitsbühnen und Anbaugeräte
  • Nachweis über die Einhaltung der EG-Maschinenrichtlinie

Mitgänger-Flurförderzeuge und Staplerschein

Für die Bedienung von Mitgänger-Flurförderzeugen ist kein Staplerschein notwendig. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in den Vorgaben der BGG 925 - Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. In Ziffer 1.2 "Anwendungsbereich" BGG 925 werden Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer bedient werden (auch Mitgänger genannt) von den weiteren Vorgaben des GB-Grundsatzes ausgenommen.

Übrigens: Es ist kein Staplerschein für die Bedienung eines Mitgänger-Flurförderzeugs notwendig, da diese eine maximale Fahrtgeschwindigkeit von 6 km/h aufweisen. Dadurch besteht ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial als bei einem Stapler.

Prüfung

Mitgänger-Flurförderzeuge müssen neben den regelmäßigen Wartungen zusätzlich mindestens einmal im Jahr durch eine befähigte Person geprüft werden - die sogenannte Jährliche Hubwagen Prüfung. Ein schriftlicher Nachweis muss erbracht und am Betriebsort aufbewahrt werden. Auch Anbaugeräte - Arbeitsbühnen oder andere - müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 68, bisher BGV D27, § 37 ebenfalls durch einen Sackkundigen inspiziert werden.

Mitgänger-Flurförderzeuge müssen jeden Tag vor Arbeitsbeginn inspiziert werden. Hier ein kleiner Überblick über die Teile, die geprüft werden sollten:

  • Lenkungsspiegel
  • Reifen und deren Luftdruck
  • Dichtung der Hydraulik
  • Hubketten: gleichmäßige Spannung
  • Sicherungen der Gabelzinken
  • Bremsen
  • Sicherung am Deichselkopf

Das Wichtigste in Kürze - DGUV

  • Bedienung: Mitgänger-Flurförderzeuge dürfen von Personen bedient werden, die für diese Aufgabe geeignet sind, sowie theoretisch und praktisch unterwiesen und beauftragt sind
  • Arbeitsrechtliche Verpflichtung von Beschäftigten: Die Betriebsanweisung muss beachtet werden.
  • Altersbeschränkung: Das Mindestalter für die Bedienung von Mitgänger-Flurförderzeugen liegt bei 15 Jahren. Bei Mitgänger-Flurförderzeugen mit klappbarem Fahrerstand, die schneller als 6 km/h fahren, liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren.
  • Häufigste Unfallgefahr: Fußverletzungen.
  • Verbote: Personen dürfen unter keinen Umständen auf den Hubgabeln transportiert werden; auch nicht, um Personen für die Einlagerung von Waren bei einem Regal hoch- und runterzufahren. Hubwagen dürfen zudem nicht als Roller genutzt werden.
  • Schmutzige und blockierte Verkehrswege im Betrieb: Räumen und gegebenenfalls Unebenheiten und Löcher umfahren, damit keine Kippgefahr besteht.
  • Sicherer Transport: Wege ausreichend beleuchten und umsichtig fahren - Achtung bei Gegenverkehr, Kreuzungen oder Personen
  • Parken: Mit vollständig abgesenkten Gabeln so abstellen, dass das Mitgänger-Flurförderzeug kein Hindernis darstellt. Bedienelemente auf AUS stellen und gegebenenfalls Schlüssel abziehen. Nicht vor Notausgängen, Rettungswegen, Feuerlösch- oder Erste-Hilfe-Einrichtungen abstellen.

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